Vom Aussterben bedroht

Rote Listen, Richtlinien, Naturschutzgesetze


Die Europäische Union hat den Feldhamster (Cricetus cricetus), ausgenommen die ungarischen Populationen, bereits 1992 zur „streng zu schützenden Art“ erhoben und in den Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgenommen. Dies verpflichtet Sachsen und alle anderen Mitgliedsstaaten, auf deren Territorien noch Feldhamster zu finden sind, zur Sicherung langfristig überlebensfähiger Hamsterpopulationen. Geschieht das nicht, kann die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren auslösen. Gegen Frankreich wurde wegen mangelnder Maßnahmen zum Schutz der letzten frei lebenden Hamster im Elsass bereits 2007 ein derartiges Verfahren eröffnet. 2011 verurteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Frankreich. Nach einem erfolglos gebliebenen ersten Wiederansiedlungsversuch startete 2013 mithilfe der Naturschutzorganisation Sauvegarde Faune Sauvage (Schutz für Wildtiere) ein weiteres Projekt, die „Mission Hamster“, bei der elsässischen Außenstelle des Pariser Umweltministeriums.

Gefährdungskategorie 1 "Vom Aussterben bedroht" Rote Listen - Frühwarnsystem für die Entwicklung der biologischen Vielfalt

Internationale Rote Liste Die Red List“  der IUCN (International Union for Conservation of Nature), die internationale Rote Liste der Weltnaturschutzunion, stufte den Feldhamster wegen des dramatischen Rückgangs in allen Vorkommensgebieten am 9.Juli 2020 weltweit als „Critically endangered“ ein (Banaszek et al. 2020). In den Roten Listen Deutschlands entspricht dies der Kategorie „Vom Aussterben bedroht“.

Rote Listen Deutschland Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist der Herausgeber der Roten Listen Deutschland. Die Listen sind lediglich Sachverständigengutachten auf wissenschaftlicher Grundlage und dienen Behörden und Gesetzgeber zur Information über die Gefährdungssituation heimischer Arten. Der Feldhamster ist in der Roten Liste der gefährdeten Tiere Deutschlands  als „Vom Aussterben bedroht“ eingestuft. 

Rote Liste Sachsen Alle Bundesländer geben eigene Rote Listen heraus. In der Roten Liste Wirbeltiere des Freistaates Sachsen   wird der Feldhamster als Art in „schlechtem Erhaltungszustand“ in der Gefährdungskategorie 1 „Vom Aussterben bedroht“ geführt. Grundlage für die Artenlisten ist der Atlas der Säugetiere Sachsens (HAUER et al. 2009).

Schutzstatus „streng geschützt“ Gesetzlicher Schutz durch FFH-Richtlinie und Naturschutzgesetz

Wegen der sehr hohen Gefährdungskategorie wird der Feldhamster durch die Flora-Fauna-Habitat (FFH-) Richtlinie der EU und das Bundesnaturschutzgesetz geschützt.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU Der Feldhamster ist im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie  der EU gelistet. Insgesamt stehen europaweit 138 Tier- und Pflanzenarten aufgrund ihrer Gefährdung unter Schutz. Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse und damit der von den EU-Mitgliedstaaten 1992 eingegangenen Verpflichtung zum Schutz der biologischen Vielfalt. 

Alle  Mitgliedsstaaten waren zur Einrichtung eines strengen gesetzlichen Schutzes aufgefordert. In Deutschland wurde der Schutz der Anhang IV-Arten in das Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützte Arten“ übernommen. Damit sind diese Arten auch außerhalb von FFH-Gebieten bei jeglichen Eingriffen in Natur und Landschaft streng geschützt.

Bundesnaturschutzgesetz Nach Bundesrecht ist der Feldhamster streng geschützt und unterliegt den Verbotstatbeständen des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Paragrafen 39  (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) und 44  (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten).